Einkaufsbedingungen

[Stand: August 2012]

1.   GELTUNGSBEREICH
Es gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen finden keine Anwendung, es sei denn wir hätten ihrer Geltung im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt. Das gilt auch für den Fall, dass wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen vorbehaltlos Lieferungen oder Leistungen annehmen.

2. BESTELLUNGEN
2.1 Nur schriftliche Bestellungen sind gültig. Mündliche und fernmündliche Bestellungen sowie jede Änderung einer Bestellung bedürfen der schriftlichen Bestätigung, um verbindlich zu sein.
2.2 Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung unverzüglich zu beantworten. Geht uns innerhalb einer Frist von zwei Wochen keine Bestätigung zu, sind wir an unsere Bestellung nicht mehr gebunden.
2.3 An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten, insoweit gilt ergänzend § 9.2.

3.  LIEFERZEIT
3.1 Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.
3.2 Treten Umstände ein oder drohen Umstände, die der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit entgegenstehen, wird der Lieferant uns unverzüglich schriftlich über die Gründe und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung benachrichtigen.
3.3 Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, uns nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

4. PREISE / ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
4.1 Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Soweit nichts anderes vereinbart wird, schließt der Preis die Lieferung DDP gemäß INCOTERMS 2010 ein. Vereinbaren wir mit dem Lieferanten einen Preis EXW gemäß INCOTERMS 2010 oder ausschließlich Verpackung, übernehmen wir nur die günstigsten Frachtkosten bzw. Verpackungskosten.
4.2 Rechnungen sind uns getrennt von der Ware zuzusenden. Etwaige Mehrleistungen und Lieferungen sind in der Rechnung gesondert aufzuführen unter Hinweis auf die vorausgegangenen schriftlichen Vereinbarungen.
4.3 Die Zahlungsfristen laufen frühestens ab dem Eingangstag der Rechnung, vorausgesetzt, die Ware wurde ordnungsgemäß geliefert. Wenn nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Zahlung durch uns nach Eingang der Rechnung und Lieferung innerhalb von 14 Tagen mit einem Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen ohne Abzug. Wir behalten uns vor, die Zahlungen entweder in bar, Schecks, Wechsel oder Akzepten unter Vergütung des jeweils gültigen Bundesbankdiskonts zu leisten.
4.4 Die Abtretung des Zahlungsanspruches an Dritte bedarf unserer vorherigen schriftlichen Einwilligung.
4.5 Bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen nicht nur unerheblichen Mangels sind wir berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Mängelbeseitigung in angemessener Höhe zu verweigern.
4.6 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.

5.  GEFAHRÜBERGANG
5.1 Die Lieferung hat, soweit keine andere Regelung schriftlich getroffen ist, DDP gemäß INCOTERMS 2010 zu erfolgen.
5.2 Die bei unseren Bestellungen mit zur Verfügung gestellten Lieferscheine sind in jedem Fall mit der Lieferung zurückzusenden.

6. MÄNGELUNTERSUCHUNG - MÄNGELHAFTUNG
6.1 Der Lieferant hat die Liefergegenstände frei von Sach- und Rechtsmängeln zu liefern. Die Liefergegenstände müssen dem neusten Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen und sämtlichen zum Zeitpunkt der Lieferung anwendbaren gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, insbesondere einschlägigen EU-Verordnungen und dem Gerätesicherheitsgesetz, entsprechen.
6.2 Der Lieferant versichert ausdrücklich, dass der Liefergegenstand nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG; RoHS-Richtlinie 2002/95/EG und WEEE-Richtlinie 2002/96/EG) fällt bzw. nicht die vorgegebenen Grenzwerte des ElektroG und der jeweils aktuellen RoHS-Richtlinie überschreitet (sog. RoHS-Konformität). Soweit dies doch der Fall ist, weist der Lieferant uns hierauf vor Annahme der Bestellung  ausdrücklich hin und erkennt im Übrigen sämtliche Herstellerverpflichtungen (insb. Kennzeichnungspflicht, Rücknahmepflicht usw.) aus dem ElektroG uns gegenüber ausdrücklich an.
6.3 Unsere Pflicht zur Wareneingangsuntersuchung der Liefergegenstände beschränkt sich auf Mengenabweichungen, erkennbare Transportschäden und  offensichtliche, äußerlich erkennbare Mängel. Die Rügefrist für diese vorbezeichneten Mängel beträgt zwei Wochen. Für alle übrigen offenen und verdeckten Mängel gilt eine Rügefrist von zwei Wochen ab Entdeckung. Weitergehende Rüge- und Untersuchungspflichten sind ausgeschlossen.
6.4 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Der Lieferant hat auch für notwendige Ein- und Ausbaukosten im Rahmen der Neulieferung aufzukommen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
6.5 Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr im Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.
6.6 Der Lieferant willigt ausdrücklich ein, dass für jeden Fall der Anlieferung fehlerhafter Liefergegenstände eine Pauschale i. H. v. 50,- EUR netto zum Ausgleich der entstehenden erhöhten Aufwendungen im Rahmen der Wareneingangprüfung erhoben wird. Dieser Betrag wird dem Lieferanten belastet und von der nächsten Zahlung abgezogen oder eine Rücküberweisung angefordert; die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes und sonstiger Gewährleistungsansprüche bleibt uns ausdrücklich vorbehalten.
6.7 Die Verjährungsfrist für Mängel beträgt 24 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.

7. PRODUKTHAFTUNG
7.1 Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, aufgrund dessen wir in Produkthaftung genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
7.2 Im Rahmen seiner Haftung hat der Lieferant auch alle Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder in Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über den Inhalt und Umfang werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

8.  SCHUTZRECHTE
8.1 Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb Deutschlands bzw. des Landes, in welches die Ware geliefert wird, verletzt werden.
8.2 Werden wir von einem Dritten wegen Verletzung von Schutzrechten in Anspruch genommen, so wird uns der Lieferant  auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freistellen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle notwendigen Aufwendungen, die uns im Zusammenhang mit  der Inanspruchnahme durch den Dritten entstehen. Ohne Zustimmung des Lieferanten werden wir keine Vergleiche mit dem Dritten schließen.
8.3 Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss.

9. EIGENTUMSVORBEHALT / BEISTELLUNG / GEHEIMHALTUNG
9.1 Sofern wir dem Lieferanten Teile oder Materialien beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
Soweit die uns zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10 % übersteigen, sind wir auf Verlangen des Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.
9.2 Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Modelle und Berechnungen sowie sonstige Unterlagen und Informationen, die ihm von uns zur Herstellung des Liefergegenstandes überlassen werden, ebenso die vom Lieferer nach unseren besonderen Angaben angefertigte Zeichnungen, Modelle usw. streng geheim zu halten und nur zur Erfüllung des Vertragszwecks zu verwenden. Dritten dürfen Sie nur nach ausdrücklicher Zustimmung offen gelegt werden. Diese Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen und Informationen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.

10.  ANWENDBARES RECHT / ERFÜLLUNGSORT / GERICHTSSTAND
10.1 Es gilt das deutsche Recht, insbesondere BGB und HGB. Die Bestimmungen des Wiener UN-Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) werden ausgeschlossen.
10.2 Erfüllungsort für die Lieferung und Leistung ist der Ort, an den die Waren zu liefern sind.
10.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle diesen Vertrag betreffenden Streitigkeiten ist Minden. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, unsere Ansprüche an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand geltend zu machen.

11.  BESTIMMUNGSORT
Für Bahnlieferung
Stückgut 32791 Lage / Germany
xpress  32791 Lage / Germany

Für Anlieferung durch Post, Auto, Boten   
Wellenkampstrasse 19, 32791 Lage / Germany Materialanlieferung durch LKW:  

montags – donnerstags     
  8.00 –   16.30 Uhr
     
freitags    
8.00 –   14.30 Uhr

12.  DATENSCHUTZ
Der Lieferant nimmt davon Kenntnis, dass wir aufgrund des Vertragsverhältnisses zum Zwecke der automatischen Verarbeitung (Buchführung etc.) die notwendigen Daten zu seiner Person speichern. Andere als im Vertragsverhältnis benötigte Daten werden nicht gespeichert.